DGUV-Prüffristen bei der Feuerwehr: Der Überblick für Gerätewarte

Ob Steckleiter, Druckschlauch oder Sprungpolster: Nahezu jedes Gerät im Feuerwehrhaus unterliegt wiederkehrenden Prüfpflichten. Grundlage sind die Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sowie die Herstellerangaben. Dieser Überblick zeigt, welche Fristen typischerweise gelten, wer prüfen darf und warum die Dokumentation mindestens so wichtig ist wie die Prüfung selbst.

Warum Prüffristen kein Papierkram, sondern Kameradenschutz sind

Die DGUV Vorschrift 49 (Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren) verpflichtet die Träger der Feuerwehr, Ausrüstung und Geräte in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Wie geprüft wird, konkretisiert vor allem der DGUV Grundsatz 305-002 (Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr) – ergänzt durch die Gebrauchsanleitungen der Hersteller.

Im Schadensfall zählt nicht, ob geprüft wurde, sondern ob es nachweisbar ist. Fehlt der Prüfnachweis, steht im Ernstfall der Gerätewart oder der Kommandant in der Verantwortung – bis hin zu haftungsrechtlichen Konsequenzen für die Gemeinde als Trägerin.

Typische Prüfintervalle im Überblick

Die folgenden Intervalle sind übliche Richtwerte nach DGUV Grundsatz 305-002 und gängiger Praxis. Maßgeblich sind immer die jeweils aktuelle Fassung der Prüfgrundsätze und die Herstellerangaben für das konkrete Gerät:

  • Tragbare Leitern (Steckleiter, Schiebleiter): Sicht- und Funktionsprüfung nach jeder Benutzung, wiederkehrende Prüfung in der Regel jährlich
  • Druckschläuche: Sichtprüfung nach jedem Einsatz, Druckprüfung wiederkehrend sowie nach besonderer Beanspruchung
  • Atemschutzgeräte und Masken: Prüfung nach jedem Gebrauch sowie in den vom Hersteller vorgegebenen Intervallen durch den Atemschutzgerätewart
  • Elektrische Betriebsmittel (Tauchpumpen, Beleuchtung, Ladegeräte): wiederkehrende Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 durch eine befähigte Person
  • Sprungrettungsgeräte und Hebekissen: jährliche Prüfung nach Herstellerangaben
  • PSA gegen Absturz (Gerätesatz Absturzsicherung): Sichtprüfung vor jeder Benutzung, wiederkehrende Prüfung mindestens jährlich durch einen Sachkundigen
  • Hydraulische Rettungsgeräte (Schere/Spreizer): jährliche Sicht- und Funktionsprüfung, umfassende Prüfung in größeren Intervallen nach Hersteller

Wer darf prüfen?

Wiederkehrende Prüfungen führen sogenannte befähigte Personen durch – in der Praxis meist Gerätewarte mit entsprechender Ausbildung (z. B. Gerätewart-Lehrgang, herstellerspezifische Schulungen für Atemschutz oder hydraulische Rettungsgeräte). Für bestimmte Geräte wie PSA gegen Absturz ist ein gesonderter Sachkundenachweis erforderlich.

Dokumentation: Das eigentliche Nadelöhr

Jede Prüfung muss nachvollziehbar dokumentiert werden: Gerät, Datum, Prüfer, Ergebnis, festgestellte Mängel und deren Behebung. Papierlisten und Excel-Tabellen stoßen hier schnell an Grenzen – Fristen werden übersehen, Nachweise sind im Ernstfall nicht auffindbar, und bei einem Wechsel des Gerätewarts geht Wissen verloren.

Eine digitale Lösung legt für jedes Gerät eine lückenlose Historie an, erinnert automatisch an fällige Prüfungen und hält Prüfnachweise mit Foto und digitaler Signatur revisionssicher fest. So wird aus der Zettelwirtschaft ein belastbares Nachweissystem.

Dieser Beitrag gibt einen redaktionellen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen DGUV-Vorschriften und -Grundsätze, landesrechtliche Regelungen sowie die Herstellerangaben Ihrer Geräte.

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